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EU-Energieeffizienz-Richtlinie EED-III

Vorbildfunktion und Sanierungspflicht für Gemeinden

Die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) regelt Verpflichtungen und Einsparungsziele für Gemeinden. Der Fokus liegt auf der Energieeinsparungen bei öffentlich genutzten Gebäuden.

Rechtlicher Hintergrund

Das Europäische Klimagesetz setzt sich zum Ziel, bis 2050 klimaneutral zu sein. Ein wesentliches EU-Etappenziel ist die Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030. Im Oktober 2023 trat daher die überarbeitete EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) in Kraft, die im Rahmen des “Fit für 55”-Pakets verabschiedet wurde. Die Mitgliedsstaaten sind nun verpflichtet, diese Richtlinie bis spätestens zum 21. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Für Gemeinden sind Artikel 5 und Artikel 6 der Richtlinie von besonderer Bedeutung. Zum aktuellen Zeitpunkt können noch keine abschließenden Informationen zur konkreten nationalen Umsetzung gegeben werden. Alle Angaben sind ohne rechtliche Gewähr.

Reduktion des Gesamtenergieverbrauchs um 1,9 %

Der Artikel 5 der Richtlinie besagt, dass der Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % reduziert wird (öffentlicher Verkehr und Streitkräfte können ausgenommen werden). Für Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gelten diese Einsparziele ab 2027 und Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab 2030.

Sanierungspflicht von 3 % jährlich

Artikel 6, Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen, besagt, dass öffentliche Einrichtungen in jedem EU-Mitgliedstaat ab dem 11. Oktober 2025 verpflichtet sind, jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu renovieren. Das Ziel ist, diese Gebäude auf den Standard von Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude zu bringen. Diese Regelung gilt für Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m², die nicht bereits den Anforderungen entsprechen.

Energieausweise der gemeindeeigenen Gebäude

Nachstehend werden, sofern bereist vorhanden, die Energieausweise der gemeindeeigenen Gebäude aufgelistet.