Tierisches
Sollten Sie sich einen Hund zugelegt haben, besteht die Verpflichtung, den Hund binnen eines Monats bei der Gemeinde anzumelden.
§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet die Regelung zur Leinen oder Maulkorbpflicht. Das heißt, im gesamten Ortgebiet sind Hunde an der Leine oder mit Maulkorb zu führen.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Tosa Inu, Dogo Argentino, Rottweiler, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit-Bull, Bandog) sind mit Leine und Maulkorb zu führen.
Sollte ihr Hund seine Hundemarke verloren haben, besteht die Möglichkeit, am Gemeindeamt eine neue zu bekommen.
Des Weiteren verweisen wir auf § 8 Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes; dieses schreibt die Entfernung von Exkrementen an öffentlichen Orten im Ortsbereich vor. Daher bitten wir Sie, mit den dafür vorgesehenen Gassisackerln, welche am Beginn des Radweges bei der Harzwerkbrücke, beim Zebrastreifen bei der Johannesbrücke und oberhalb des Kindergartens angebracht sind, dieser Verpflichtung nachzukommen.